ZPP – Änderung Anbieterqualifikation 2021 für Präventionskurse

Ab dem 01.01.2021 sind nicht mehr ausschließlich die beruflichen Abschlüsse entscheidend, sondern es werden fachliche Mindeststandards geprüft. Diese müssen in detaillierten Unterlagen zu den Ausbildungsinhalten nachgewiesen werden. Ohne Unterlagen ist demnach keine Prüfung möglich. Beglaubigte Kopien von Unterlagen und Curricula können ggf. als Grundlage herangezogen werden.

Bei staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschlüssen muss die Erfüllung der Mindeststandards im Umfang von mindestens 60 Prozent aus diesen staatlich anerkannten Berufsausbildungen und/oder wissenschaftlichen Studiengängen jeweils mit Abschluss nachgewiesen werden.

Fehlende Inhalte können bis zu 40 Prozent durch weitere Qualifizierungsmaßnahmen an Institutionen der Aus-, Fort- und Weiterbildung oder von Berufs- und Fachverbänden ergänzt werden.

Im Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten und im Handlungsfeld Stressmanagement, Förderung von Entspannung (Fernöstliche Verfahren Hatha-Yoga, Tai Chi, Qigong) können alternativ die Mindeststandards auch durch eine nichtformale berufliche Qualifizierung mit Abschluss erfüllt werden. Bei den fernöstlichen Verfahren ist zusätzlich der Nachweis von 200 Stunden Kursleitererfahrung erforderlich. Eine Kombination mehrerer nichtformaler beruflicher Qualifizierungen mit Abschluss ist nicht möglich.

 

Alle HFA-Kurskonzepte findest du hier im Überblick.

 

Auszug aus "Häufige Fragen zu den fachlichen Mindestandards ...." auf den Seiten des GKV Spitzenverbandes: den FAQ  

"Ich habe keine Unterlagen mehr von meinem Studium/meiner Ausbildung. Kann ich dennoch nach dem 01.10.2020 eine Prüfung nach Mindeststandards beantragen - und wenn ja, wie?

Nein, Grundlage für eine Qualifikationsprüfung nach Mindeststandards sind detaillierte Unterlagen zu den Ausbildungsinhalten. Ohne Unterlagen ist demnach keine Prüfung möglich. Beglaubigte Kopien von Unterlagen und Curricula können ggf. als Grundlage herangezogen werden."

"Mein Berufs-/Studi­en­ab­schluss entspricht nicht den bis zum 30.09.2020 bzw. 31.12.2020 geltenden Krite­rien für die Anbie­ter­qua­li­fi­ka­tion. Ist es möglich, dass meine Quali­fi­ka­tion anhand der Mindest­stan­dards ab 01.10.2020 aner­kannt werden kann?"

Ja, ab dem 01.10.2020 kann auch von Inhabern bislang nicht anerkannter Abschlüsse eine Prüfung nach den Mindeststandards beantragt werden.

Wichtig für die Zusatzqualifikation und die Einweisung ins Kurskonzept!!!

Einweisungen dürfen mittlerweile auch ohne Corona online durchgeführt werden: Ab dem 1. Januar 2023 dürfen Programmeinweisungen offiziell auch als Live-Übertragung für die Kursleitungen abgehalten werden.