Seit geraumer Zeit informieren Steuerkanzleien ihre Unternehmerkunden, dass betriebliche Gesundheitsangebote ab dem 1. Januar 2019 zertifiziert sein müssen, um diese weiterhin steuerlich geltend machen zu können. Die Unternehmen wenden sich dann mit ihren Fragen an Krankenkassen oder den vertrauten BGF Anbieter, der schon seit Jahren Gesundheitsangebote im Betrieb umsetzt. Leider führen die Antworten häufig nicht zur Klarheit sondern zur Verunsicherung und bergen die Gefahr, dass über Jahre etablierte Gesundheitsangebote im Extremfall ausgesetzt werden.
Welche Maßnahmen müssen zertifiziert sein? Wer zertifiziert diese Angebote und welche Qualifikationen muss der externe Anbieter aufweisen, um diese betrieblichen Ausgaben auch weiterhin steuerlich geltend machen zu können?
Jährlich können Arbeitgeber pro Mitarbeiter bis zu 600€ aufwenden, ohne diese als geldwerten Vorteil für Mitarbeiter versteuern zu müssen (ab 01/2020). Entsprechend §3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzt (EStG) sind Maßnahmen „zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen“ einkommensteuerfrei.
Doch was bedeutet das konkret?
Leider sind die gesetzlichen Angaben z.T. sehr „weich“ formuliert und damit nicht immer eindeutig zu verstehen. Zum leichteren Verständnis wird vom Bund seit über einem Jahr an einer Umsetzungshilfe für Unternehmen sowie Anbieter gearbeitet (vgl. Homepage GKV Spitzenverband). Bis zu deren Erscheinen werden sicherlich noch viele Steuerbüros, Unternehmen sowie private BGF-Anbieter im Halbdunkel agieren. Im Worst Case könnten deshalb einige Unternehmen ihre internen Gesundheitsprojekte sogar zurückfahren oder ganz einstellen.
Um diesen Innovationsrückschritt zu vermeiden, sollen die nachfolgenden Praxistipps allen BGM/ BGF-Akteuren als Orientierung dienen und mehr Sicherheit geben.
Aspekt der Zweck- und Zielgerichtetheit:
Aspekt der Qualität:
Oberste Priorität sollte der Erhalt bzw. Ausbau betrieblicher Gesundheitsangebote haben. Auch wenn sich die Vorgaben etwas verschärfen, dienen diese letztendlich zum Qualitätserhalt. Mit dem hoffentlich zeitnahen Erscheinen der Umsetzungshilfe vom Bund wird noch mehr Klarheit für Betriebe, Krankenkassen und private Anbieter geschaffen.
Mai 2020
Autor: Dirk Hübel Geschäftsführer - HFA BGMplus Vorstand im Bundesverband betriebliches Gesundheitsmanagement e.V. [BBGM]
HFA-Weiterbildungen im Bereich BGM